Regelwerke
Satzungen
Vereinssatzung sowie Richtlinien für Wasser- und Stromversorgung im KGV Blockhaus 1894 e.V.
Vereinssatzung
S a t z u n g
des Kleingärtnervereins
"Blockhaus e.V. 1894"
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Blockhaus e.V. 1894" und hat seinen Sitz in 04207 Leipzig, Diezmannstraße 4.
(2) Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes der Kleingärtner e.V.
(3) Der Verein ist Rechtsnachfolger der VKSK-Kleingartensparte "Blockhaus".
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter der Nr.729 eingetragen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein ist überparteilich sowie konfessionell und weltanschaulich neutral.
(2) Er wirkt auf der Grundlage der gültigen Vorschriften.
Er setzt sich dafür ein, dass die Verwirklichung seiner Interessen rechtlich gesichert ist und als gemeinnützige Tätigkeit öffentliche Anerkennung findet.
(3) Seine Zwecke sind insbesondere:
- a) Förderung aller Maßnahmen, die der Verwirklichung des geltenden Rechts im Kleingartenwesen dienen;
- b) die Erhaltung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind;
- c) die Förderung aller zur Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns geeigneten Maßnahmen im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung;
- d) Förderung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingärten auf materiellen, geistigen und sittlichen Gebiet dienen;
- e) die Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna;
- f) die Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten und zu schulen.
(4) Er verpachtet als Zwischenpächter von Ihm verwaltete Kleingärten an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung nach Bundeskleingartengesetz.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Ziele.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige sowie juristische Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will, durch
- a) praktische Kleingartenarbeit nach Abschluss des entsprechenden Pachtvertrages;
- b) Förderung und Unterstützung des Vereins bzw. des Kleingartenwesens
(2) Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für den Abschluss eines Pachtvertrages für einen KG.
(3) Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar.
(4) Die Mitgliedschaft ist freiwillig und beitragspflichtig.
(5) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(6) Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Das Mitglied hat das Recht:
- a) das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben;
- b) Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen;
- c) an Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken;
- d) Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe getroffener Beschlüsse zu nutzen;
- e) seinen auf Grund der Mitgliedschaft zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten unter Beachtung geltender Satzungsbestimmungen, der Kleingartenordnungen und des Pachtvertrages zu gestalten;
(2) Das Mitglied hat die Pflicht:
- a) das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie jederzeit seine Interessen zu vertreten;
- b) an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit selbst teilzunehmen. Andere Entscheidungen regelt der Vorstand. Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages sind durch die Mitgliederversammlung festzulegen;
- c) den fälligen Mitgliedsbeitrag, die Pacht, Umlage und sonstige finanzielle Aufwendungen pünktlich zu den festgelegten Terminen zu entrichten. Die Zahlungen sind Bringschuld. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, sind Mahngebühren und Einziehungskosten zu zahlen;
- e) die Errichtung bzw. Veränderung von Baulichkeiten erst dann zu beginnen, wenn die Genehmigungen des Vorstandes und der Behörden vorliegen;
- f) die Bestimmungen der Satzung und erlassener Ordnungen (z.B. Gartenordnung) zu beachten und sonstige Anordnungen des Vorstandes und seiner Vertreter (z.B. Fachberater) zu befolgen;
- g) Wohnungswechsel und Namensänderungen dem Vorstand sofort schriftlich mitzuteilen;
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch den freiwilligen Austritt, durch den Tod oder durch Ausschließung.
(a) Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Zeitpunkt des Austrittes verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(c) Ein Mitglied kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Gelegenheit zu geben, sich zurechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(2) Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- a) Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter;
- b) ehrenloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes innerhalb des vom Verein betreuten Geländes;
- c) Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand;
- d) vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen;
- e) nicht bestimmungsgemäße Bodennutzung gemäß Bundeskleingartengesetz und der Kleingartenordnung;
(3) Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und an dem Vermögen des Vereins.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus fünf vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zusammen;
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
den
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Kassierer
- Schriftführer
- Vereinswart
Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter jeweils der 1. oder 2.Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3) Für bestimmte Angelegenheiten kann anderen Personen durch Vorstandsbeschluss schriftlich Vollmacht erteilt werden.
(4) Der Vorstand wird durch geheime oder offene Wahl in einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Außerdem können Beisitzer mit beratender Stimme berufen werden.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er gefasste Beschlüsse umzusetzen.
(7) Der Vorstand ist bevollmächtigt, bereits bestehende Ordnungen zu aktualisieren und neue Ordnungen zu beschließen. Diese sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(8) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen oder Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Vorstand tätigen Mitgliedern pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
(9) Die Haftung des Vereins, seiner Organe sowie seiner Funktionäre ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können.
(2) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Außerdem können Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen werden. Ihre Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt hat, und zwar binnen acht Wochen nach Eingang beim Vorstand.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens vierzehn Tage vorher beim Vorstand schriftlich vorliegen. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen zu ihrer Behandlung der Zustimmung von einem Drittel der anwesenden Mitglieder.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt:
- a) die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte;
- b) die Entlastung des Vorstandes;
- c) die Wahl des Vorstandes und der Revisoren;
- d) die Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag;
- e) die Einsetzung von Ausschüssen;
- f) die Änderung der Satzung;
- g) die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins.
§ 9 Gemeinsame Vorschriften für die Vereinsorgane
(1) Einberufung von Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen:
(a) Vorstandsitzungen sind nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einzuberufen.
(b) Die Mitgliederversammlungen sind schriftlich durch Aushang vom Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit der jeweiligen Einladung bekannt zugeben.
(2) Ladungsfrist: Zur Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen, zur Vorstandssitzung zwei Wochen vorher einzuladen.
(3) Versammlungsleitung: Die Sitzungen der Vereinsorgane werden von einem vorher festgelegten Versammlungsleiter geleitet.
(4) Die Vereinsorgane legen ihren Willen in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich; zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen.
(5) Bei der Mitgliederversammlung ist für den 1. Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfalle für den 2. Vorsitzenden die Anwesenheit obligatorisch.
(6) Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu führen. Sie sind von dem Protokollführer sowie den 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.
(7) Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind vereinsinterne Vorgänge. Über die Teilnahme von nicht stimmberechtigten Gästen entscheidet der Vorstand.
§ 10 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird einmal für das laufende Geschäftsjahr erhoben, unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er ist spätestens bis zum mit der Pachtrechnungslegung genannten Termin an den Verein zu entrichten.
(3) Für das Geschäftsjahr ist ein Voranschlag zu erstellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind.
(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht durch Einsparung an anderer Stelle ausgeglichen werden können.
(5) Von der Mitgliederversammlung sind aller 3 Jahre mindestens 3 Buchprüfer zu wählen, die nach Bedarf mindestens aber halbjährlich und davon im Jahr einmal unangemeldet die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten haben.
Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Kassierer und den Buchprüfern zu unterzeichnen sind.
(6) Wiederwahl der Buchprüfer ist zulässig.
(7) Zur Deckung des außergewöhnlichen Finanzbedarfes kann eine Umlage erhoben werden. Die Höhe der Umlage kann höchstens bis zum 3-fachen Mitgliedsbeitrag jährlich betragen.
§ 11 Satzungsänderungen
Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Amtsgericht oder dem Finanzamt Leipzig geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind. Sie sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 12
Änderung des Zwecks, Auflösung des Vereins
(1) Die Veränderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu gesondert einzuberufen ist.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V., der es mittelbar und ausschließlich zur Schaffung neuer Kleingärten und zur Erhaltung anderer Kleingartenanlagen zu verwenden hat.
Mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am ... ersetzt diese Satzung die bisherige vom 30.05.1990 und deren Änderungen vom 14.09.1991 und 30.10.1994, sowie die überarbeitete Satzung vom 03.06.2007 und deren Änderungen vom 15.11.2009 und die überarbeitete Satzung vom 28.11.2010.
Wassersatzung
1. Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für alle an das Trinkwassernetz des KGV „Blockhaus e.V. 1894“ - nachf. KGV genannt - angeschlossene Kleingärten.
Rechtsträger der Wasserversorgungsanlage ist der KGV. Ihm obliegt die Abrechnung und Vertragsgestaltung gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen - WVU -.
Diese Richtlinien regeln die interne Wasserversorgung sowie die Abrechnung des Wasserverbrauches gegenüber den einzelnen KG-Pächtern.
Eine Pflicht des KGV zur Wasserversorgung gegenüber den einzelnen KG-Pächtern besteht nicht.
2. Wasserversorgungsanlage
Die Wasserversorgung erfolgt über die vereinseigene Anlage. Diese erstreckt sich von den Zählstellen des WVU (Hauptabsperrschieber) bis zu den Absperrventilen in den Kleingärten.
Dieser Teil der Anlage wird vom KGV gewartet und instand gehalten.
Unmittelbar nach dem Absperrventil ist der private Wasserzähler anzuordnen. Die sachgerechte und dauerhafte Befestigung des Absperrventils und des Wasserzählers obliegt dem Pächter.
Die nachfolgenden Leitungen, unabhängig von der Anzahl der Entnahmestellen, gelten ebenfalls, wie bisher, als Teile der Trinkwasserversorgungsanlage aus dem öffentlichen Netz. Im Sinne der vereinsinternen Festlegungen sind es Anlagenteile, deren Wartung und Instandhaltung in der Verantwortung des KG-Pächters liegt. Dabei sind die Grundsätze entsprechender Vorschriften zu beachten, wonach wesentliche Änderungen an Anlagenteilen der öffentlichen Wasserversorgung nur von zugelassenen Installationsbetrieben durchgeführt werden dürfen.
Kleinere Wartungsarbeiten (Auswechseln von Dichtungen, Entnahmearmaturen usw.) können unter Beachtung der Einhaltung besonderer Regeln, insbesondere zum Schutz des Trinkwassers selbst durchgeführt werden. Zweckmäßigerweise sollte der KG-Pächter im Zweifelsfall die Beauftragten des KGV dazu konsultieren.
Ist bei notwendigen Reparaturarbeiten die Verletzung von Plomben unvermeidlich, ist unverzüglich der Beauftragte des KGV zu verständigen.
3. Abrechnung
3.1 Zähler
Die Erfassung des Verbrauchs durch die angeschlossenen KG-Pächter erfolgt über Wasserzähler. Diese sind Bestandteil der privaten Anlagenteile und unabhängig von einer begleitenden Information durch den KGV hinsichtlich der Eichgültigkeit durch den KG-Pächter zu beschaffen und zu installieren.
Bei Neuinstallation von Wasserzählern ist der KGV vorher schriftlich zu informieren.
Diese Information muss beinhalten:
- Name des KG-Pächters
- Gartennummer
- Zählernummern (Alt und Neu)
- Zählerstände (Alt und Neu)
- Eichdatum neuer Zähler
- Datum, Unterschrift
Informationspflicht vor beabsichtigten Bruch der Plomben besteht auch hier.
3.2 Ablesung und Abrechnung
Die Ablesung und Abrechnung des Verbrauchs ist ein vereinsinterner Vorgang.
Die Ablesung erfolgt zeitgleich mit der Ablesung der Elt-Energie sowie mit dem Abstellen der Wasserversorgung Anfang im Oktober. Der Termin wird durch Aushang bekannt gegeben.
Zum Ablesetermin ist den Beauftragten des KGV der Zugang zu den Zähleinrichtungen zu gewährleisten. Im Verhinderungsfall ist vom KG-Pächter ein Befugter zu benennen. Eine Selbstablesung und Zetteleinwurf in den Briefkasten ist nicht zulässig.
Kann zu dem Ablesetermin der Verbrauch nicht erfasst werden, ist eine Gebühr von 10,00 EUR je Zähler zu entrichten. Diese wird der Rücklage zugeführt.
Grundsätzlich wird der Abrechnung der jeweilige Verbrauch pro Zählstelle im Abrechnungszeitraum und der Preis pro Verbrauchseinheit (m3) zugrunde gelegt. Dieser Einzelpreis muss nicht mit dem Preis des WVU übereinstimmen. Er kann beinhalten, den Ausgleich von Abweichungen aus dem Gesamtverbrauch und der Summe der Einzelablesungen, die sich infolge technischer Ursachen ergeben können. Außerdem wird der Bereitstellungspreis auf die verbrauchten m3 umgelegt.
Der auf der Rechnung erscheinende Wert ist eine verbrauchsabhängige Umlage.
Die Abrechnung und Kassierung erfolgt mit der Pachtzahlung des KGV im Folgejahr.
4. Sonstige Bestimmungen
In der Regel wird in der vereinseigenen Anlage das Wasser in der ersten Maiwoche angestellt und in der ersten Oktoberwoche abgestellt. Der Termin wird durch Aushang bekannt gegeben.
Vom geschäftsführenden Vorstand wird ein Verantwortlicher für die Belange der Wasserversorgung berufen. Er ist Mitglied des erweiterten Vorstands.
Die Kontoführung sowie die Abrechnung und Kassierung sowie alle Finanzangelegenheiten werden vom Kassierer des KGV erledigt.
Die Bankvollmacht des mit der Lichtgemeinschaft gemeinsamen Kontos üben die dazu berechtigten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins aus.
Zur Realisierung kostenaufwändiger Arbeiten an der Wasserversorgungsanlage kann eine Rücklage gebildet werden. Die Höhe und die entsprechende Umlage wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Verwendung der finanziellen Mittel für die Wasserversorgung sowie die Kassen- und Buchführung werden von den Buchprüfern des KGV kontrolliert.
Bei Beschlüssen zu Entscheidungen der Wasserversorgung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei 14-tägigem Verzug der festgelegten oder vereinbarten Zahlungstermine für die Abrechnung, wird die Bereitstellung des Wassers ohne vorherige Ankündigung bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen unterbrochen.
Die erneute Bereitstellung des Wassers erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zahlungseingang und ist kostenpflichtig.
KG-Pächter, deren Wasserversorgung unterbrochen wurde, haben sich umgehend mit dem Vorstand in Verbindung zu setzen. Ihnen ist Gelegenheit zur Anhörung vor dem Vorstand, während der Sprechstunden, zu geben.
Ist
- ein Wasserzähler defekt,
- ein neuer Wasserzähler installiert,
- kein Wasserzähler vorhanden,
- die Plomben gebrochen,
ohne, dass der Beauftragte des KGV davon schriftlich verständigt wurde, wird das 2-fache des durchschnittlichen Verbrauchs des Vereins der Berechnung zugrunde gelegt.
Außerdem kann bei vorsätzlicher unberechtigter Entnahme und arglistiger Täuschung auf Beschluss des Vorstands, eine Abtrennung des KG-Pächters von der Wasserversorgungsanlage erwirkt bzw. das BKleinG und die KGO in Anwendung gebracht werden.
Die lt. dieser Richtlinie erhobenen Gebühren sind der Rücklage zuzuführen.
Der Vorstand des KGV ist berechtigt, notwendige redaktionelle Änderungen der Richtlinie vorzunehmen. Diese sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Änderungen der bestehenden Richtlinie sind schriftlich an den Vorstand des KGV einzureichen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Die Richtlinie wurde auf der Mitgliederversammlung am .............. 2007 beschlossen. Damit werden die Bestimmungen der Richtlinie vom 01.11.1992 außer Kraft gesetzt.
Vorstand Leipzig, ............................ 2007
Stromsatzung
Kleingartenverein „Blockhaus e. V. 1894“
Richtlinie-Stromversorgung
Zur Errichtung, gemeinschaftlicher Nutzung und Erhaltung einer elektrischen Gemeinschaftsanlage zur Versorgung der Kleingärten mit Elektroenergie im Kleingartenverein „Blockhaus e.V. 1894“ nachfolgend - KGV, besteht seit 1981 eine Nutzergemeinschaft (Lichtgemeinschaft), nachfolgend - LG.
Diese Richtlinie regelt die Rechte und Pflichten der Bezieher von Elektroenergie innerhalb der LG im Verhältnis zum KGV und zum Energieversorgungsunternehmen, nachfolgend - EVU, sowie organisatorische Festlegungen und Gebühren.
Für Schäden, die durch die Elektroanlage oder durch deren Mängel verursacht werden, haften die LG und der KGV weder den in der LG zusammengeschlossenen Elektroenergiebeziehern, noch Dritten gegenüber. Dies gilt auch für Störungen oder geplanten Versorgungsunterbrechungen im vorgelagerten Stromversorgungsnetz des EVU. Eine Pflicht des KGV sowie der LG zur Elektroenergieversorgung der einzelnen Mitglieder der LG besteht nicht.
Die LG handelt allein im Interesse seiner Mitglieder.
Rechtsträger der elektrischen Anlage und damit zuständiger Vertragspartner zum EVU ist der KGV.
Die elektrische Anlage umfasst die Mess- und Steuereinrichtungen, die unterirdisch verlegten Hauptleitungen bis zur Hauptverteilung, die Sicherungs- und Unterverteiler, sowie das unterirdisch verlegte Kabelnetz bis zum Zählerplatz in der Laube des Kleingärtners. Die gesamten vorgenannten Anlagenbestandteile befinden sich im Verantwortungsbereich der LG.
Dem Elektroenergiebezug liegen neben den Lieferbedingungen des EVU, die Bestimmungen dieser Richtlinie zugrunde.
Es kann nur derjenige an die elektrische Anlage der LG angeschlossen werden, der die Bestimmungen dieser Richtlinie anerkennt. Mit Inbetriebnahme des Energieanschlusses in Kenntnis dieser Richtlinie gilt die Anerkenntnis als erteilt.
2. Lichtgemeinschaftsleitung
Zur Durchführung notwendiger organisatorischer Maßnahmen, wird eine LG-Leitung von den Mitgliedern der LG für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Die gewählte Leitung bestimmt einen Vorsitzenden.
Der Vorsitzende der LG-Leitung ist Mitglied des erweiterten Vorstands des KGV.
In Abstimmung mit dem Vorstand des KGV werden durch die LG-Leitung organisatorische und Werterhaltungsarbeiten, die mit der Elektroenergieversorgung im Zusammenhang stehen, durchgeführt. Dazu können auch Dritte im Interesse der LG beauftragt werden.
3. Mitgliedschaft und Mitgliederversammlung
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Jedes neue Mitglied erhält von der LG-Leitung diese Richtlinie sowie ein Hinweisblatt ausgehändigt. Bei der Übergabe des KG wird der ordnungsgemäße Zustand der Messeinrichtung fotodokumentiert und im Übergabeprotokoll durch beidseitiger Unterschrift bestätigt. Damit wird die Elektroanlage zur Nutzung freigegeben.
Die Mitgliedschaft in der LG endet bei Kündigung des Pacht- und Nutzungsvertrages, oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung der LG.
Die Mitgliedschaft in der LG ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung der LG entscheidet in allen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder der LG bindend.
Die Mitgliederversammlung der LG wird mindestens einmal jährlich einberufen. Sie wird in der Regel im Rahmen der Mitgliederversammlung des KGV durchgeführt.
4. Mitgliedsbeitrag und Eigenleistungen
Bei Eintritt in die LG ist ein Aufnahmegebühr von 100,00 € zu entrichten. Dieser Beitrag unterliegt einer 20%-igen Abschreibung pro Jahr und wird bei Kündigung des Pacht- und Nutzungsvertrages innerhalb der ersten 5 Jahre anteilig zinslos zurückerstattet.
Die anteilige Erstattung entfällt bei Ausschluss aus der LG durch Beschluss der Mitgliederversammlung der LG oder durch fristlose Kündigung des Pachtvertrages durch den KGV.
Jedes Mitglied hat einmalig 3 Stunden als Eigenleistung auf Anforderung der LG zu erbringen. Wird nach zweimaliger Aufforderung zur Realisierung der Eigenleistung dieser nicht entsprochen, wird ein Entgelt von 15,00 €/Std. in Rechnung gestellt. Die bereits erbrachte Eigenleistung ist entsprechend anteilig zu berücksichtigen.
5. Pflichten der Mitglieder
Die zentrale Versorgungsanlage ist zur Befriedigung des gewöhnlichen Energiebedarfes eines KG ausgelegt. Deshalb dürfen nur solche Elektrogeräte an das Netz angeschlossen werden, die diesem Bedarf entsprechen und nicht darüber hinaus gehen (z. B. Waschmaschinen).
Der vorhandene Anschlusswert von max. (1x) 10 Amp./230 V, entspricht 2300 Watt, pro Gartenanschluss und darf nicht überschritten werden. Weiterhin ist zur Absicherung der Anlage ein FI-Schutzschalter (30 mA FI Abschaltstrom) zu verwenden. Der zur Erfassung des Energieverbrauchs im KG notwendige Wechselstromzähler muss gemäß dem deutschen Eichgesetz geeicht/beglaubigt sein.
Die Installation in dem gepachteten KG (Laube u. Außenbereich) hat der Nutzer selbst durch einen zugelassenen Elektroinstallationsbetrieb auf seine Kosten durchführen zu lassen. Das Abnahmeprotokoll ist der LG-Leitung umgehend vorzulegen, erst danach erfolgt die Inbetriebnahme. Die Elektroinstallation ist prinzipiell in Feuchtraumausführung auszuführen.
Aufgetretene Schäden an der eigenen Anlage sind durch eine Elektrofachkraft zu beheben. Die Kosten trägt der Nutzer.
Für die regelmäßige Überprüfung der Elektrogeräte sowie der Elektroanlage im KG ist der Nutzer selbst verantwortlich. Eine Kopie des von einer Elektrofirma ausgestellten Prüfprotokolls ist der Lichtgemeinschaftsleitung zu übergeben.
Der Nutzer erhält, soweit vorhanden, einen Kabellageplan mit Maßangaben für seinen Kleingarten von der LG-Leitung. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist dieser dem neuen Nutzer zu übergeben.
Bei Schachtarbeiten tiefer als 30 cm auf dem gesamten Gelände des KGV (inkl. eigener KG) sowie beim Einbringen von Einschlag - oder Einschraubhülsen ist die Genehmigung der LG-Leitung schriftlich einzuholen. Für entstandene Schäden bei Nichtvorliegens der Genehmigung haftet der Pächter selbst.
Notwendiger Sicherungswechsel in den Haupt- oder Unterverteilungen darf nur durch ein von der LG-Leitung beauftragtes Mitglied durchgeführt werden.
Aufgetretene Schäden vom Unterverteiler bis zur Laube sind umgehend der LG-Leitung zu melden. Eigenmächtige Eingriffe in die Elektroanlage sind grundsätzlich verboten.
Bei Havarien, notwendigen Reparaturarbeiten sowie Wartungsarbeiten an den Unterverteilern in den KG, ist der Zugang den Beauftragten der LG zu gestatten.
Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung entstehen, haftet der Verursacher.
6. Ablesung und Abrechnung
Der Gesamtverbrauch des Vereins wird durch das EVU am Hauptzähler erfasst. Er ist Grundlage für die Rechnungslegung an den KGV.
Der Stromverbrauch jedes KG wird einmal jährlich durch Ablesung ermittelt. Der Termin der Ablesung wird rechtzeitig durch Aushang im Schaukasten bekannt gegeben. Die Mitglieder der LG haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen am Tag der Ablesung frei zugänglich sind. Im Verhinderungsfall ist ein Vertreter zu organisieren. Selbstablesung und Zetteleinwurf in den Briefkasten des KGV ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Sollten die mit der Ablesung Beauftragten keine Möglichkeit erhalten den Stromverbrauch ablesen zu können, wird für eine notwendige zusätzliche Ablesung eine Gebühr von 25,00 € erhoben. Diese ist der Rücklage zuzuführen.
Grundsätzlich wird für die Abrechnung der jeweilige Verbrauch pro Zählstelle im Abrechnungszeitraum und der Preis pro Verbrauchseinheit (kWh) zugrunde gelegt. Der Preis pro Verbrauchseinheit stimmt nicht mit dem Preis des EVU überein. Er kann den Ausgleich von Abweichungen aus dem Gesamtverbrauch und der Summe der Einzelverbräuche beinhalten, die sich infolge technisch bedingter Ursachen ergeben. Weiterhin wird der vom EVU erhobene Grundpreis auf den Preis pro Verbrauchseinheit umgelegt. Der auf der Rechnung erscheinende Wert ist eine verbrauchsabhängige Umlage.
Die Abrechnung und Kassierung erfolgt nach Rechnungslegung bzw. mit der Pachtzahlung an den KGV zum festgelegten Termin im Folgejahr.
Bei Zahlungsverzug haben sich die Mitglieder umgehend mit dem Vorstand des KGV in Verbindung zu setzen. Ihnen wird die Gelegenheit zur Anhörung während der Sprechstunde des Vorstandes des KGV gegeben.
Erfolgt danach die Zahlung nicht fristgerecht wird die Anschlussnutzung bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen sofort unterbrochen. Die wieder Zuschaltung ist kostenpflichtig. Es wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.
7. Unberechtigte Entnahme sowie Weitergabe von Elektroenergie
Als unberechtigt gilt:
- Die Entnahme von Elektroenergie vor dem Zähler
- Die Entnahme von Elektroenergie aus einer gesperrten oder nicht genehmigten Anlage
- Das vorsätzliche Lösen und Beseitigen von Verplombungen an der Messeinrichtung bzw. an der Energieanlage
- Die Weitergabe von Elektroenergie an gesperrte Mitglieder der LG sowie Pächter, welche über keinen eigenen Stromanschluss verfügen.
Bei festgestellter unberechtigter Entnahme von Elektroenergie, erfolgt die sofortige Anschlussnutzungsunterbrechung für den betroffenen Kleingarten. Durch die LG-Leitung wird beim Vorstand des KGV Anzeige erstattet.
Die Strafgebühr für die unberechtigte Entnahme von Elektroenergie entspricht dem Durchschnitt des jährlichen Stromverbrauchs der LG, mindestens jedoch 250,00 €.
Für die wieder Zuschaltung wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben.
8. Sonstige Bestimmungen
Zur Realisierung kostenaufwändiger Arbeiten an der Energieversorgungsanlage kann eine Rücklage gebildet werden.
Notwendige Umlagen und deren Höhe werden von der Mitgliederversammlung der LG beschlossen.
Die Kontoführung, die Abrechnung und Kassierung sowie alle Finanzangelegenheiten werden vom Kassierer des KGV erledigt.
Die Bankvollmacht üben die dazu berechtigten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands des KGV aus.
Die Verwendung der finanziellen Mittel der LG, sowie die Kassen- und Buchführung werden von den Kassenprüfern des KGV kontrolliert.
Der Vorstand des KGV ist berechtigt nach Absprache mit der LG-Leitung, Mitgliedern, die gegen diese Richtlinie verstoßen, abzumahnen und die Stromzufuhr sperren zu lassen. Bei groben Verstößen gegen diese Richtlinien kann nach erfolgter Abmahnung und Anhörung ein Ausschluss durch die Mitgliederversammlung der LG erfolgen.
Die lt. dieser Richtlinie erhobenen Gebühren sind der Rücklage zuzuführen.
Die LG-Leitung ist in Abstimmung mit dem Vorstand des KGV berechtigt, notwendige redaktionelle Änderungen der Richtlinie vorzunehmen. Diese sind der Mitgliederversammlung der LG bekannt zu geben.
Änderungen der bestehenden Richtlinie sind schriftlich an die LG-Leitung einzureichen, und von der Mitgliederversammlung der LG zu bestätigen.
Diese Richtlinie wurde auf der Mitgliederversammlung der LG am xx.xx.xxxx beraten und mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Damit werden die Bestimmungen der Richtlinie aus 2007 einschließlich der Nachträge und Änderungen außer Kraft gesetzt.
Leipzig, 14. November 2015
Vorstand KGV „Blockhaus e. V. 1894“ LG-Leitung
Anlage
Gebührenliste
- Aufnahmegebühr 100,00 €
- 3 Pflichtstunden je 40,00 € 120,00 €
- Nichtanwesenheit bei Ablesung 25,00 €
- Wieder Zuschaltung 10,00 €
- Strafgebühr bei Stromdiebstahl min. 250,00 €